Satzung des Bundes mitteldeutscher Grafikdesigner e. V. (BmG),
Stand 26. März 2004 (>> PDF
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Übersicht
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Geschäftsstelle
§ 9 Kostenerstattung
§ 10 Auflösung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein (im folgenden: BmG) führt den Namen »Bund mitteldeutscher Grafikdesigner e. V.«
(2) Sitz des BmG ist Leipzig. Der Eintrag erfolgt in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
(1) Der BmG ist eine Vertretung von Grafik-Designern im mitteldeutschen Raum
(2) Der BmG vertritt den Berufsstand der auf dem Gebiet des Grafik-Design und der visuellen Kommunikation tätigen Gestalter und deren berufsfachliche und wirtschaftliche Interessen.
(3) Der BmG erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Dem BmG gehören Mitglieder an, die in dem in § 2 Absatz 1 bezeichneten Gebiet ihren Wohnsitz haben oder die sich für den BmG entschieden haben. Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Bestimmungen der Satzung maßgebend.
(2) Mitglied im BmG kann werden, wer sich durch zwei Paten fachlich (schriftlich) vor dem Vorstand legimitieren kann bzw. sich mit eigenen Arbeiten vorstellt und seinen Jahres-beitrag im 1. Quartal eines jeden Jahres entrichtet.
(3) Der Austritt aus dem BmG erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft im BmG erlischt bei Nichteinzahlung des Jahresbeitrages.
(4) Der BmG kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Der von den fördernden Mitgliedern zu zahlende Beitrag soll mindestens so hoch sein wie der normale Mitgliedsbeitrag des Verei-nes.
(5) Der BmG kann Ehrenmitglieder berufen. Ehrenmitglied des BmG kann nur werden, wer sich um den Verein und dessen Berufsstand in Mitteldeutschland und darüber hinaus besondere Verdienste erworben hat. Über die Berufung der Ehrenmitglieder entscheidet die Mitglie-derversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ehrenmitglieder des BmG sind beitragsfrei.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des BmG haben in der Satzung des Vereines bestimmten Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des BmG teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen. Die Mitglieder sind aufgerufen, die von BmG verfolgten Ziele zu unterstützen und zu fördern.
(2) Die ordentlichen und die studentischen Mitglieder haben ebenso wie die Ehrenmitglieder das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen dieser Satzung. Die fördernden Mitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.
§ 5 Organe
Die Organe der BmG sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
§6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch das Gesetz oder durch diese Satzung zur Entscheidung übertragen sind. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
(b) Entlastung des Vorstandes;
(c) Berufung von Ehrenmitgliedern der BmG;
(d) Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bis auf Widerruf die Höhe der Mitgliederbeiträge. Auf der Mitgliederversammlung vom 17. 12. 2003 wurden einstimmig folgende Beitrags-satzung festgelegt:
150,00 EUR Jahresbeitrag für Mitglieder
30,00 EUR Jahresbeitrag für Auszubildende/Studenten (auf Nachweis)
80,00 EUR Jahresbeitrag für Rentner (auf Nachweis)
Für den Freundeskreis des BmG wird mindestens ein Jahresbeitrag erhoben
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle drei Jahre unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des BmG es erfordert und die Einberufung entweder von zwei Mitglie-dern des Vorstandes oder von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der BDG-Gruppe schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(3) Zu Beginn jeder ordentlichen Mitgliederversammlung erstatten der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter einen Geschäftsbericht und der Schatzmeister einen Kassenbericht.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden der BmG in schriftlicher Form. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem stimmberechtigten Mitglied des BmG gestellt werden. Die Anträge müssen spätestens vier Tage vor der Mitgliederversamm-lung in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des BmG eingegangen sein. Sie sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfa-che Stimmenmehrheit), soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorsehen. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirk-samkeit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des BmG und bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter zu übertragen.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem (den) Versammlungsleiter(n) und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied des BmG hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des BmG wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Eine Erweiterung des Vorstandes durch Beisitzer ist möglich. Gesetzlicher Vertreter des BmG im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Bei seiner Verhinde-rung kann der stellvertretende Vorsitzende den BmG allein vertreten. Der Verhinde-rungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Der Vorstand hat je nach Bedarf zusammenzutreten. Beschlüsse können auch schriftlich, mündlich, fernmündlich und per E-Mail gefaßt werden.
(4) Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, eine Vorstandssitzung zu verlangen und hier zu einzuladen. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung soll unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(5) Wenn sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende ihre Ämter niederle-gen oder aus anderen Gründen an der Amtsausübung gehindert sind, werden die Aufgaben des Vorsitzenden bis zur Neuwahl eines Vorstandes vom Schatzmeister wahrgenommen. Legt auch der Schatzmeister sein Amt nieder oder ist er an der Amtsausübung gehindert, so übernimmt falls der Vorstand durch Beisitzer erweitert wurde der jeweils älteste Beisitzer die Aufgaben des Vorsitzenden bis zur Neuwahl eines Vorstandes.
§ 8 Geschäftsstelle
(1) Der BmG richtet eine Geschäftsstelle ein, die in der Regel von einem Vorstandsmitglied geführt wird.
(2) Die Führung der Geschäftsstelle kann auch ein anderer Beauftragter übernehmen, der weder Vorstandsmitglied noch Mitglied im BmG sein muß.
(3) Die Beauftragung obliegt dem Vorstand, der auch die Aufsichtspflicht über die Tätigkeit des Beauftragten sowie die Weisungsbefugnis hat.
§ 9 Kostenerstattung
Die Mitglieder, die dem Vorstand des BmG angehören oder ein anderes Amt im BmG übernehmen, sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie zur Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte aufwenden müssen.
§ 10 Auflösung
(1) Ein Antrag auf Auflösung des BmG kann nur vom Vorstand gestellt werden. Über den Antrag ist auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu entscheiden.
(2) Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des BmG fällt das vorhandene Vermögen an einen anderen Grafikdesigner-verband. Die Mitgliederversammlung bestimmt ihn auf Vorschlag mit 3/4 der abgegebenen Stimmen.
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